1257. April 8.

pascha.

Bisch. Thomas, seit dem Einschreiten der Geistlichkeit zu seinen Gunsten nur noch strenger in Haft gehalten, versteht sich endlich, um aus der Gefangenschaft loszukommen, zur Zahlung von 2000 Mark Silber, von denen er einen Theil sogleich zahlen lässt, für den Rest aber Bürgen stellt; auch seine Leidensgenossen der Propst Boguslaw (über den Namen vgl. o. z. 2. Okt. 1256) und der Domherr Eccard müssen sich mit Gelde loskaufen, nachdem ein Geschenk einer Quantität von Scharlachtuchen durch Freunde des Letzteren wirkungslos geblieben war, Boguph. p. 59, o. Wrat. M. G. XIX. 528, Cod. d. Ss. III. 93. Ausserdem aber, und dies war vielleicht die Hauptsache, musste sich der Bischof zu einer Ablösung der Feldzehnten oder Malter- und Geldzehnten (Bischofsvierdung) verstehen.

So die älteren Bischofskataloge in Stenzels Ss. I. 161 und in den Mon. Lub. 13 (nur dass hier das Ganze irrthümlicher Weise Bisch. Thomas II. zugeschrieben wird). Dlugosz vitae episc. ed. Lipf. p. 19 überall mit Ausdrücken des Tadels über die Willfährigkeit des Bischofs. Nach Boguphal hätte Bolesl. versucht, die Schuld des Attentats auf seine Brüder zu wälzen, ohne damit Glauben zu finden; dass diese das Zugeständniss des Bischofs bezüglich der Zehnten gern acceptirt haben, ist kaum zu bezweifeln, doch dürfte daraus kaum ein Beweis für ihre Mitschuld, wie dies Henelius bei Sommersberg II. 255 thut, abzuleiten sein.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.